Friedhof
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Auferstehungskapelle, Friedhof am Rott |
„Der kirchliche Friedhof ist die
Stätte, auf der die Gemeinde ihre Toten zur letzten Ruhe bettet. Die Kirche verkündigt dabei, dass
der Tod das Gericht über alles irdische Wesen ist und Jesus Christus durch
seine Auferstehung den Sieg über Sünde und Tod errungen hat. Sie gedenkt der
Entschlafenen und befiehlt sie der Gnade Gottes. Sie ruft die Lebenden zum
Heil in Christus. Auch zu der Zeit, in der das Wort
der Kirche auf dem Friedhof nicht laut wird, ist der Friedhof mit seinen
Grabstätten und seinem Schmuck der Ort, an dem diese Verkündigung sichtbar
bezeugt und der Verstorbenen und des eigenen Todes gedacht wird. Alle Arbeit auf dem Friedhof
erhält so ihren Sinn und ihre Richtung.“ Präambel der Friedhofssatzung |
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Aus der Friedhofssatzung (die vollständige Satzung ist im
Gemeindebüro erhältlich) § 1, 1 Die Ev. Kirchengemeinde Ladbergen … ist Trägerin der Friedhöfe in
Ladbergen. (Friedhof
bzw. Kirchhof um die Ev. Kirche in der Dorfmitte,
Friedhof am Rott) § 2, 1 Der
Friedhof ist bestimmt zur Bestattung und Beisetzung … aller Personen, die bei
ihrem Ableben ihren Wohnsitz im Bereich der Gemeinde Ladbergen hatten oder
ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. § 6 Für die
Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach der kirchenaufsichtlich und staatlich genehmigten
Gebührensatzung erhoben. (Die
Gebührensatzung ist im Gemeindebüro erhältlich) § 7, 1 Nutzungsrechte
an Grabstätten werden unter den in dieser Satzung aufgestellten Bedingungen
vergeben. Das Nutzungsrecht kann nur einer natürlichen oder einer
juristischen Person übertragen werden. Die Grabstätten bleiben Eigentum der
Friedhofsträgerin. … § 7, 3 Auf dem
Friedhof werden Nutzungsrechte vergeben an: -
Reihengrabstätten für Erdbestattungen -
Reihengrabstätten für Urnenbestattungen - Wahlgrabstätten
für Erdbestattungen -
Wahlgrabstätten für Urnenbestattungen. § 7, 5 Aus dem
Nutzungsrecht ergibt sich die Verpflichtung zur gärtnerischen Anlage und zur
Pflege der Grabstätten. |
Fenster in der Auferstehungskapelle § 8 Die Ruhezeit
für die Erdbestattung von Totgeburten und Fehlgeburten beträgt 15 Jahre. Die Ruhezeit
für die Erdbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt 25 Jahre. Die Ruhezeit
für die Erdbestattung von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an
beträgt 30 Jahre. Die Ruhezeit
für Urnenbeisetzungen beträgt 20 Jahre. § 9, 7 Zusätzlich
werden Reihengemeinschaftsgrabstätten für Erdbestattungen und
Urnenbeisetzungen eingerichtet. An diesen Grabstätten werden keine
Nutzungsrechte vergeben. Die Anlage und Unterhaltung erfolgt für die Dauer
der Ruhezeit durch die Friedhofsträgerin. Die Friedhofsträgerin legt auf jede
Grabstätte eine einheitliche Grabplatte. … § 21 Zur
Grabpflege können Dauergrabpflegeverträge abgeschlossen werden. … § 22 Gestaltung
und Inschrift der Grabmale dürfen nichts enthalten, was das christliche
Empfinden verletzt oder der Würde des Ortes entgegensteht. |